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Allgemeine Vorbereitung

Da die Massage Körper und Geist entspannen soll, ist eine Vorbereitung, welche eine vertrauensvolle Atmosphäre schafft und das notwendige Equipment bereitstellt, unverzichtbar.

Fußmassage

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Das richtige Rüstzeug

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Recht und Gesetz:

Prävention und Therapie

Zum Thema Recht und Gesetz sollten insbesondere die freien Massagepraktiker die Unterscheidung zwischen Diagnose, Therapie und Prävention vornehmen können. Woraus sich dann entsprechende Handlungsweisen ableiten lassen.

Dem Berufstand der Ärzte und Heilpraktiker ist es erlaubt in allen drei Bereichen tätig zu werden. Ausschließlich ihnen ist es erlaubt (die) Heilkunst auszuüben. Es umfaßt die Bereiche Diagnose und Therapie. Die Tätigkeit im Bereich der Prävention steht allen Bürgern, egal ob sie im Medizinischen bewandert sind oder nicht, offen. Daraus ergibt sich logischerweise die Möglichkeit der Betätigung im Bereich der Prävention auch für die Berufsgruppe der Ärzte und Heilpraktiker.

Dem Berufsstand der Fachtherapeuten, examinierten (staatlich geprüften) Kräften, wie z.B. Masseur und medizinischer Bademeister, Physiotherapeut, Ergotherapeut, Krankenpfleger ist es erlaubt fachspezifische Therapien nach Anweisungen der Ärzte und Heilpraktiker durchzuführen. Es ist ihnen nicht erlaubt die Therapie selber zu bestimmen, denn das erfordert eine vorherige Diagnose, welche anzustellen ihnen untersagt ist. Theoretisch also schlichte Ausführungsorgane der Götter in Weiß. Natürlich gestaltet es sich in der Praxis ein wenig anders, aber das ist ein anderes Thema, welches hier nicht Gegenstand der Ausführungen sein soll. Klar ist demnach aber auch, daß selbstverständlich auch den Fachtherapeuten eine Tätigkeit im präventiven Gesundheitsbereich offen steht. Insbesondere Physiotherapeuten und Masseure machen von dieser Möglichkeit auch regen Gebrauch.

Allen anderen, welche sich im Bereich Gesundheit mit der Arbeit am Menschen beschäftigen wollen und selber nicht Arzt, Heilpraktiker oder Therapeut sind, die ich entsprechend dem Thema dieser Website gern als „Massagepraktiker“ bezeichne, steht ausschließlich der Tätigkeitsbereich der Prävention i.w.S. (Siehe auch Menüpunkt „Fragen und Antworten“) offen.

Hier gibt es im Grunde drei Tätigkeitsfelder:

a) gesundheitsrelevante präventive Behandlungen (Stichwort: „Ausgleich“, „Regeneration“)
b) kosmetische Behandlungen (Stichwort: „Persönliche Pflege“) selbstverständlich ohne Verletzung der körperlichen Unversehrtheit - das wäre ein zustimmungspflichtiger medizinischer Eingriff = Verbot für Therapeuten und Laien
c) erlebnis- und genußorientierte Behandlungen (Stichwort: „Verwöhnen“)

Gewerbe- und Steuerrechtliche Grundlagen

Es ist ganz klar, dass das folgende Thema nur schwerpunktmäßig angerissen werden kann. Es soll aber auch nicht unterschlagen werden. Nun werden wir annehmen, wir machen uns als Einzelunternehmer selbständig und wollen am freien Markt unsere erworbenen Leistungen anbieten. Dann ist praktisch zu klären, ob wir uns als Freiberufler anmelden können oder nicht. Wenn nicht, dann müssen wir uns als Gewerbetreibender anmelden.

Als Freiberufler können sich alle die anmelden, die in ihrer Tätigkeit oder Ausbildung einem der Definitionen des §18 (insbesondere Abs.1 Nr.1) EStG entsprechen bzw. dort gelistet sind. Im §18 Abs.1 Nr.1 EStG heißt es: „Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit […].“.

Als Gewerbetreibende angesehen werden alle, die eine Tätigkeit in der Art und Weise durchführen, in der Branche und mit der Rechtsform ausüben oder mit der Gewinn- und Haftungsstruktur an einem Unternehmen beteiligt sind, wie sie im §15 EStG beschrieben sind. Und nicht zu den ebenfalls dort genannten Ausnahmen gehören, wie z.B. die Freiberufler. Im §15 Abs.2 EStG heißt es: „Eine selbständige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb (…).“.

Falls man sich nun Hoffnungen macht über den Weg einer besonders kreativen Dehnung der Begriffe „Kunst“ oder „Erziehung“ doch noch als Freiberufler anerkannt zu werden, sollte man diese schnell begraben. Im BFH-Urteil vom 26.11.1970 veröffentlicht im BStBl 1971 II S. 249 wurde entschieden, dass ein Masseur, der lediglich oder überwiegend kosmetische oder Schönheitsmassagen durchführt als Gewerbetreibender anzusehen ist.

Somit ergibt sich in der Praxis folgende Beobachtung: Die Berufsstände der Ärzte, Heilpraktiker und Therapeuten mit medizinischen Arbeitsfeld melden sich regelmäßig als Freiberufler an. Alle anderen als Gewerbetreibende.

Worin besteht der materielle Unterschied zwischen diesen steuerrechtlichen Differenzierungen?

Der Freiberufler muß sich bloß beim Finanzamt melden und dort angeben was er vor hat und in irgendeiner Art und Weise nachweisen, dass er zu jenem Berufstand gehört, dem die Selbständigkeit in Form eines „Freiberuflers“ zusteht.

Der Gewerbetreibende muß sich beim Gewerbeamt gegen eine Gebühr und beim Finanzamt (kostenfrei) anmelden.

Die Fragen der praktisch relevanten Unterschiede, insbesondere der finanziell bedeutsamen, beziehen sich i.d.R. auf die Themen „Einkommensteuer und Solidaritätsbeitrag“, „Umsatzsteuer“, „Gewerbesteuer“, „Buchführungspflicht“ sowie „Ansparabschreibungen“. Bei der Recherche zu diesem Thema ist mir ein Artikel im Online-Archiv des Tagesspiegel aufgefallen, der als Einstieg wegen dessen Überblickscharakter und der reflektierten Einschätzung der Sachlage geeignet erscheint:

„Frei oder nicht frei“ Der Kampf um den Freiberufler-Status lohnt sich nicht immer. Viele Gewerbetreibende genießen die gleichen Steuervorteile Von Michael Clauß http://archiv.tagesspiegel.de/archiv/17.03.2006/2415119.asp#

Falls, und das kommt schon hin und wieder vor, dieser Artikel unter der angegebenen Adresse nicht mehr „greifbar“ ist, kann er mit dem Stichwort „Michael Clauß“ per Email an info@litedo.de angefordert werden. Ich habe mir die Freiheit genommen diesen Artikel zu sichern.

Staatliche Transferleistungen

Auf die Erläuterung aller potentiell in Frage kommenden Fördermöglichkeiten in Bezug auf eine selbständige Tätigkeit muß leider aufgrund begrenzter zeitlicher Ressourcen verzichtet werden. Selbst die folgende Auflistung erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und fokussiert auf Existenzgründer:

  • Gründungszuschuß (Arbeitsagentur)
  • Unternehmerkapital
  • Startgeld, Mikrodarlehen, Mikro10
  • Beratungsförderung
  • Investitionszulage
  • KfW-Unternehmerkredit
  • Sonderabschreibungen + Ansparabschreibungen zur Förderung von KMU gemäß § 7g EStG
  • Investitionszuschuß (Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur")

Die weiteren Ausführungen fokussieren ebenfalls auf Existenzgründer:

Informieren sie sich bitte, wo sie nur können. Idealerweise auch bei einem bekannten oder verwandten Selbständigen, der den gleichen Prozess bereits durchlaufen hat. Jedoch können sich die Rahmenbedingungen für die Bewilligung öffentlicher Fördergelder im Zeitverlauf ändern. Das heißt für Sie, daß Sie die Aktualität der Informationen prüfen müssen. Außerdem sollten Sie zum Zwecke einer effizienten Arbeitsweise alle für Sie und Ihre Unternehmung irrelevanten Informationen aussortieren. Beispielsweise brauchen Sie nicht die Details von Fördermittelprogrammen studieren, die nicht auf Sie bzw. Ihre Unternehmung (Größenordnung, Branche etc.) zielen. Verzichten Sie auch auf das genaue Studium von Informationen, die erst später auf Sie zutreffen werden. Konzentrieren Sie auf das was Sie an Informationen heute und jetzt brauchen.

Erste Informationen können Sie unter folgenden Internetadressen recherchieren:

  • www.bmwi.de
  • www.existenzgruender.de
  • www.arbeitsagentur.de

Was man als Antragsteller unbedingt wissen sollte:

  1. Öffentliche Fördermittel sind erstens bei der Hausbank ("Gründungszuschuß" beim zuständigen Arbeitsamt) und zweitens - ganz wichtig - immer vor Vorhabensbegin zu beantragen.
  2. Unabhängig von den speziellen Details der einzelnen Förderprogramme brauchen Sie regelmäßig einen Nachweis über eine ausreichende fachliche und kaufmännische Qualifikation für die angestrebte Tätigkeit. Es werden auch Ausbildungen an nichtstaatlichen ausschließlich privatfinanzierten Ausbildungsstätten zugelassen.
  3. Außer beim Startgeld und beim Mikrodarlehen werden nur geplante "Vollexistenz"-Gründungen gefördert.

Beim Gründungszuschuß bedeutet das, daß Sie angeben müssen, voraussichtlich mehr als 15 Stunden pro Woche in dem zu fördernden Erwerbszweig tätig zu werden. Ein kleiner und feiner und deshalb hoffentlich guter (Herzens-)Hinweis von mir an (kleine) Existenzgründer:
Es gedeihen inzwischen ganze Wirtschaftszweige mit Milliardenumsätzen deren Zielgruppe Existenzgründer sind und die von der relativen Unerfahrenheit dieser Zielgruppe, deren anfänglicher Existenzgründungsmotivation und der dadurch bedingt teilweise überschießenden Investitionslust leben. Darunter subsumiere ich auch die Vorsorge- und Versicherungsbranche die Ihr Geschäft mit der Angst macht (Angst vor Alter, Angst vor Krankheit, Angst vor Sonstwas hauptsache es bringt Geld). Grundsätzlich O.K., aber es gibt Grenzen. Deshalb Regel Nr.1: Nur maximal das ausgeben, was an NettoUmsatz rein kommt. Wenn Sie noch keine Kunden haben, heißt das logischerweise: Nichts ausgeben! Nur wenn es zum Zwecke der Kundengewinnung/Umsatzerzielung unvermeidlich ist, sind Ausgaben angemessen. Es gibt diverse potentielle Ausgabenpositionen, die bereits lange vor der Bedienung des ersten Kunden (gnadenlos) anfallen können, die aber auch nicht den geringsten Deut zur Marktpositionierung/-etablierung bzw. Kundengewinnung oder Leistungserbringung beitragen und deshalb genauso gnadenlos auf ihre wirkliche Notwendigkeit untersucht werden müssen. Alles andere wird gestrichen! Es gibt nur diese Regel, sie gilt immer und tritt nie außer Kraft. Prüfen sie Ihr Konto, da muß Monat für Monat mehr Geld drauf sein, wenn nicht könnte es sein, daß Regel Nr.1 nicht beachtet wurde. Viel Erfolg!

Sollten Sie Gründungszuschuß beantragen wollen, müssen Sie

  1. arbeitslos sein und Arbeitslosengeld 1 empfangen und
  2. noch mindestens 90 Tage Restanspruch haben.

Nachdem Sie sich allgemein über den Gründungszuschuß informiert haben und nachdem sie sich alle Formulare besorgt und ausgefüllt und nachdem Sie alle notwendigen zusätzlichen Dokumente erstellt, besorgt und anbei gelegt haben müssen Sie folgendes "Antragspaket" zusammengestellt haben und beim Arbeitsamt einreichen:

  1. Antrag auf Gründungszuschuß
  2. Veränderungsmitteilung
  3. Formular mit der Bezeichnung "Anforderungen der Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung"
  4. Gewerbeanmeldung
  5. Unternehmenskonzept*
  6. Formular mit der Bezeichnung "Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung"
  7. wenn gleichzeitig Coachinggeld mit beantragt werden soll, dann benötigen Sie außerdem:

  8. Coachingvertrag (z.B. als Honorarangebot "Existenzgründungsberatung")
  9. Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Begleitung einer selbständigen Tätigkeit nach § 2 ESF-Richtlinie

Tip: Geben Sie alles zusammen persönlich ab, denn dann kann durch einen Sachbearbeiter vor Ort nocheinmal eine Sichtung auf Vollständigkeit vorgenommen werden.

* zum Unternehmenskonzept:

Fertig erstellt sollte das Unternehmenskonzept eine Art Skript in A4-Format sein, welches z.B. mit einer Klebe-Binde-Technik zusammen mit einer A4-Klarsichtfolie als erstes Blatt und einer A4-Pappe als letztes Blatt ordentlich gebunden wurde.

Es enthält ein Deckblatt mit der Information, was der Leser in den Händen hält, von wem es erstellt und für welche Unternehmung (Firma und Sitz) es angefertigt wurde. Im weiteren enthält es folgende Gliederungspunkte:

  1. "Geschäftsidee + Kurzbeschreibung"
  2. "Lebenslauf + relevante Qualifikationsnachweise"
  3. "Geschäftsidee (Leistung/Kundennutzen) + Marktbeschreibung + Werbung + Preisgestaltung"
  4. "Kapital- und Finanzierungsplan (Investitionsbedarf/ Umsatz-u.Rentabilitätsvorschau)
  5. "Warum benötige ich das Überbrückungsgeld"
  6. "Warum kann ich es schaffen - Unternehmerpersönlichkeit"

Am Ende, also unter dem letzten Abschnitt, bitte nicht vergesssen zu unterschreiben!

Eine Kleinigkeit zum Schluß:

Um die Gewerbeanmeldung (wohlgemerkt als Kopie) mit beilegen zu können, müssen Sie sich ja vorher beim Gewerbeamt anmelden. Dieser Verwaltungsakt ist gebührenpflichtig.
Vergessen sie also nicht genügend Bargeld mitzunehmen!

So, jetzt wissen Sie mehr als mancher sog. Existenzgründungsberater, glauben sie mir! Jedoch werden immer irgendwelche Fragen offen bleiben. Deshalb notieren Sie sich bereits während des Gründungsprozesses Name und Telefonnummer aller Ihrer Gesprächspartner möglichst in einem Filofax, welches Sie immer bei sich tragen, um diese Leute gegebenenfalls nachträglich nocheinmal mit offenen Fragen oder vergessenen Antworten löchern zu können.

Recherchetipps

Im Folgenden sind einige Gesetze gelistet, die einer Recherche zu den obigen Themen dienlich sein können. Für die Suche nach den entsprechenden Gesetzestexten empfehle ich die Website: - http://bundesrecht.juris.de/aktuell.html

Die folgende Website ist nur bedingt emfehlenswert:

- http://www.bundesfinanzministerium.de (Menüpunkt: „Steuern“ + Menüpunkt „Veröffentlichungen zu Steuerarten“ + Menüpunkt eigener Wahl je nach gesuchtem Rechtsgebiet).

Zu „Prävention und Therapie“:

  1. GG (insb. Art 2)
  2. HeilprG (Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung)
  3. HeilprGDV 1 (Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz))
  4. Rechtsgrundlage der Tätigkeit der Ärzte bzgl. Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit (z.B. bei Operationen) noch nicht gefunden.

Zu „Gewerbe- und Steuerrechtliche Grundlagen“:

  1. HGB
  2. EStG
  3. AO
  4. Richtlinien zu AO (AEAO), ESt (EStR), GewSt (GewStR), USt (UStR) Zu „Staatliche Transferleistungen“: in Arbeit
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